Statuten Gemeinnütziger Frauen Büetigen

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I NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1      Name, Sitz

Unter dem Namen, Gemeinnütziger Frauen, besteht ein parteipolitisch unabhängiger und
konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Büetigen.

Der Verein ist eine Sektion des SGF – Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen.

Art. 2      Zweck

Der Verein setzt sich zum Ziel, im Rahmen der Gemeinde selbständig zum Wohle der Jugend, der Erwachsenen und der Betagten zu wirken und unterstützt auf Anfrage die anderen Dorfvereine. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3      Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus:

Den Jahresbeiträgen der Mitglieder

Geschenke und Legate

Vermögenserträge

Erträge aus Vereinstätigkeiten

 

II MITGLIEDSCHAFT

Art. 4      Mitglieder, Rechte

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren-, und Freimitgliedern. Die Aktiv- und Passivmitglieder werden an der Generalversammlung aufgenommen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu melden. Nach 20 Jahren aktiver Mitgliedschaft im Verein, kann eine Person zum Freimitglied ernannt werden. Aktive, die während 30 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Mitglied hat Stimmrecht und das Recht Anträge zu stellen. Anträge zu Handen der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens bis Ende November schriftlich einzureichen.

Art. 5      Beitrag

Die Aktiv- und Passivmitglieder verpflichten sich zu einem jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Passivmitglieder werden ab dem 75. Altersjahr von der Beitragspflicht befreit. Frei- und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Art. 6      Pflichten

Die Aktivmitglieder sind gehalten, die Aufgaben und Pflichten des Vereins nach Kräften mittragen zu helfen.

Art. 7      Abstimmungen und Wahlen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Vorbehalte bleiben bei Bestimmungen über Statutenrevision und Auflösung des Vereins (Art. 19 und 20 dieser Statuten). Bei Stimmgleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nicht auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes eine geheime Abstimmung resp. Wahl beschliesst.

Art. 8      Haftung

Jede persönliche Haftung des Mitgliedes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, es haftet für dieselben nur das Vereinsvermögen.

 

III ORGANISATION

Art. 9      Organe

Die Organe des Vereins sind:

- Die Generalversammlung (GV)

- Der Vorstand

- Die Kontrollstelle (Revisorinnen)

Art. 10      Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ordentliche Generalversammlung:

Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens Ende Februar statt. Die schriftliche Einberufung der GV erfolgt durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der Traktanden bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum.

Ausserordentliche Generalversammlung:

Die ausserordentliche GV beruft der Vorstand ein, so oft er dies als nötig erachtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes schriftliches Begehren stellt oder die Rechnungsrevisoren dies verlangen.

Art. 11      Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

Abnahme und Genehmigung von: Protokoll der letzten Generalversammlung Jahresbericht Jahresrechnung des Vereins Bericht der Kontrollstelle (Revisorinnen)

Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle

Festsetzung des Jahresbeitrages für Aktiv- und Passivmitglieder

Vergabungen

Mutationen von Mitgliedern

Beschlussfassung über Statutenrevisionen und Auflösung des Vereins, unter Einhaltung der in Art. 19 und 20 dieser Statuten festgesetzten Form.

Beschlussfassung über Finanzgeschäfte die CHF 2000.—übersteigen

Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge von Fonds oder deren Auflösung.

Art. 12      Vorstand und Amtszeit

Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern (Sekretärin, Kassiererin, Beisitzerinnen). Er konstituiert sich selbst.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt und jährlich bestätigt. Für alle gilt die Amtszeitbeschränkung von 12 Jahren. Ein Rücktritt aus dem Vorstand muss mindestens 3 Monate vor der GV gemeldet werden.

Art. 13      Unterschrift

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Für den Postzahlungs-und Bankverkehr hat die Kassiererin Einzelunterschrift. Im Übrigen regelt der Vorstand die Zeichnungsberechtigung.

Art. 14      Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder, worunter die Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15      Aufgaben des Vorstandes

Vertretung des Vereins nach aussen

Vorbereitung aller Geschäfte, die der GV zu unterbreiten sind

Einberufung der GV und Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets

Ausführung der Vereinsbeschlüsse

Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeiten der GV fallen

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung

Neuanschaffungen oder ausserordentliche Aufwände bis CHF 2‘000.—jährlich

Art. 16      Betreuung / Tätigkeitsgebiet

Zur Betreuung der einzelnen Tätigkeitsbereiche werden die Aktivmitglieder beauftragt. Diese teilen sich die Aufgaben in Teams oder auch als Einzelperson. Sie erstatten dem Vorstand Bericht über die Tätigkeit und unterbreiten Vorschläge.

Art. 17      Kontrollstelle (Revisorinnen)

Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei Revisorinnen als Kontrollstelle. Diese werden jährlich von den Mitgliedern an der GV bestätigt. Die Amtsdauerbeschränkung beträgt 12 Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber Aktivmitglieder des Vereins sein. Es darf gleichzeitig nur eine Demission vorliegen. Die Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensausweis, sowie die Separatrechnungen der dem Verein anvertrauten Kassen und sie erstatten der GV Bericht und stellen Antrag.

Art. 18      Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19      Statutenrevision

Die vorliegenden Statuten können nur durch die Generalversammlung ganz oder teilweise revidiert werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

Art. 20      Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins, ist Gewinn und Kapital einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Eine diesbezügliche Bestimmung ist mit dem Auflösungsbeschluss zu fassen.

Art. 21      Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Januar 2016 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 17. Januar 2014.

Die Vorsitzende:     Monika Schmitt

Die Sekretärin:       Jasmin Jäckli

 

Büetigen, 22. Januar 2016

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